- Verkaufskommissionär
- сущ.
1) юр. комиссионер по продаже, комиссионер по сбыту2) внеш.торг. агент по продаже
Универсальный немецко-русский словарь. Академик.ру. 2011.
Универсальный немецко-русский словарь. Академик.ру. 2011.
Kommissionär — Abgrenzung des Kommissionärs von Handelsmakler und Handelsvertreter Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbstständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung verkauft, sondern gegen… … Deutsch Wikipedia
Antizipationsgeschäfte — werden Geschäfte genannt, bei denen der Verkaufskommissionär dem Kommittenden auf die von demselben zum Verkauf empfangenen Waren vor deren Absatz, auch wohl schon gleich nach deren Absendung eine Abschlagszahlung bis zu zwei Dritteln des Wertes… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Faktur — (Faktura, franz. Facture, engl. Invoice, ital. Fattura), Rechnung, die vom Verkäufer dem Käufer, vom Einkaufskommissionär dem Einkaufskommittenten (Einkaufsrechnung), vom Verkaufskommittenten dem Verkaufskommissionär (Konsignationsfakturen) bei… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kommissionär — (franz. Commissionnaire, engl. Factor, Agent), derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines andern, des Kommittenten, in eignem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, daher je nachdem auch Einkaufs oder… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Anticipation — Anticipation, Subst. von anticipiren, etwas voraussetzen, bei Urtheilen, Schlüssen und wissenschaftlichen Systemen, so beruht z.B. die Alchymie auf der Anticipation eines Urelementes. In financieller Hinsicht bezeichnet Anticipation den… … Herders Conversations-Lexikon
Konsignation — ◆ Kon|si|gna|ti|on 〈f. 20〉 1. Anweisung, Bestimmung zu einem Zweck 2. 〈bes. im Überseehandel〉 Übergabe zur Aufbewahrung od. zum Verkauf in einem Kommissionsgeschäft [<lat. consignatio „Verbriefung, Urkunde“; → konsignieren] ◆ Die… … Universal-Lexikon
kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht — ein gegenüber den Regeln des BGB verstärktes ⇡ Zurückbehaltungsrecht (§§ 369–372 HGB). Pfandartiges Befriedigungsrecht eines Kaufmanns bei beiderseitigen Handelsgeschäften an Waren oder Wertpapieren des Vertragsgegners (§ 369 HGB). 1.… … Lexikon der Economics